Zurück

Kommunalsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung; Beantragung

Wenn Sie Ihre steuerliche Zuverlässigkeit nachweisen müssen, können Sie sich von der Stadt, der Gemeinde oder dem Markt bestätigen lassen, dass Sie Ihren Zahlungspflichten gegenüber diesen nachgekommen sind.

Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB) ist eine befristete Erklärung, die bestätigt, dass für die antragstellende Person bzw. Gesellschaft momentan keine Steuerrückstände bestehen. Soweit es um die Bestätigung geht, dass keine Rückstände bei Kommunalsteuern bei einer Stadt, einem Markt oder einer Gemeinde bestehen, ist die jeweilige Kommune für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zuständig.

Sie wird zu unterschiedlichen Anlässen, insbesondere für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und die Erlangung gewerberechtlicher Erlaubnisse (§§ 30 ff. Gewerbeordnung) benötigt, z. B. für:

  • die Erteilung einer Konzession für eine Schank- und Speisewirtschaft
  • die Erteilung einer Konzession für eine Spielhalle
  • die Erteilung einer Konzession für ein Taxigewerbe
  • die Erteilung einer Konzession für ein Bewachungsgewerbe
  • die Ausgabe einer Reisegewerbekarte

Weitere Informationen

Voraussetzungen
  • Es dürfen keine Steuerrückstände bei der Stadt, dem Markt oder der Gemeinde bestehen.
Erforderliche Unterlagen
  • ggf. schriftliche Vollmacht

    Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument

Besondere Hinweise
  • Für die Erteilung der Bestätigung darüber, dass keine sonstigen Steuerrückstände bestehen, sind die Finanzämter zuständig.
Kosten
  • Für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung fällt eine Gebühr an.

Aufgaben der VG Effeltrich