Personalausweis; Beantragung
Deutsche können dieses amtliche Ausweisdokument bei ihrer zuständigen Gemeinde beantragen.
! ÄNDERUNG ZUM 01.05.2025 !
Gemäß dem Gesetz zur Stärkung der
Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 3.
Dezember 2020 sind seit dem 1. Mai 2025 digitale Lichtbilder für die
Beantragung hoheitlicher Dokumente zu verwenden, um zu verhindern, dass manipulierte
Lichtbilder in den Antragsprozess eingebracht werden können. Seit 1. Mai 2025
kann das Lichtbild entweder weiterhin beim Fotografen erstellt werden, welcher
das angefertigte Lichtbild in eine gesicherte Cloud hochladen muss. Sie
erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit
Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild in der Cloud findet und herunterladen
kann. Alternativ kann die Personalausweisbehörde anbieten, Lichtbilder vor Ort
in der Behörde elektronisch aufzunehmen und medienbruchfrei in den
Antragsprozess zu übernehmen. Es können Bilder vor Ort in der Behörde gemacht werden.
Seit dem 2. Mai 2025 besteht ab dem 16.
Geburtstag die Möglichkeit, sich beantragte deutsche Personalausweise für eine
Zusatzgebühr von 15,00 € an die inländische Meldeadresse schicken zu lassen.
Die Sendung darf nur persönlich an die Adressatin oder den Adressaten übergeben
werden. Weitere Informationen zum Direktversand erhalten Sie bei Ihrer
Personalausweisbehörde.
Zum 01.11.2010 wurde der neue elektronische
Personalausweis im Scheckkartenformat eingeführt. Wesentliche Neuerung ist
neben der Aufnahme biometrischer Merkmale (Foto) und der freiwilligen
Speicherung der Fingerabdrücke (bis 01.08.2021) die Einführung des elektronischen
Identitätsnachweises, der sog. eID-Funktion bzw. Online-Ausweisfunktion
("Das bin ich."). Zudem ist der neue Personalausweis für die Nutzung
einer Signatur- und Unterschriftsfunktion ("Das habe ich
geschrieben." bzw. "Das will ich.") vorbereitet.
Seit 02.08.2021 werden im Chip des
Personalausweises zusätzlich zu dem Lichtbild zwei Fingerabdrücke der
Ausweisinhaberin bzw. des Ausweisinhabers gespeichert. Das bisherige Wahlrecht
in Bezug auf die Aufnahme der Fingerabdrücke entfällt. Die Fingerabdruckdaten
werden ausschließlich für die Speicherung im Chip aufgenommen. Sie werden
spätestens bei Abholung des Ausweises beim Ausweishersteller und bei der
Personalausweisbehörde gelöscht. Deutschland setzt mit der verpflichtenden
Abnahme der Fingerabdrücke die Verordnung 2019/1157 der Europäischen Union um.
Zudem wurde in Umsetzung der v. g.
Verordnung 2019/1157 der Europäischen Union zum 02.08.2021 der Personalausweis
im neuen Design eingeführt. Äußerlich erkennbar ist das neue Design an der
EU-Flagge, welche zum 02.08.2021 ebenso auf allen Personalausweisen der
EU-Mitgliedstaaten eingeführt wurde.
Seit 15.07.2017 ist mit dem Gesetz zur
Förderung des elektronischen Identitätsnachweises die eID-Funktion
(Online-Ausweisfunktion) bei jedem Ausweis automatisch und dauerhaft
eingeschaltet, sofern Sie 16 Jahre alt sind. Ihre zuständige Personalausweisbehörde
bietet Ihnen dazu die Informationsbroschüre des Bundesministeriums des Innern
"Sicher, einfach, digital – Der Online-Ausweis" an (siehe unter
Weiterführende Links).
Die Online-Ausweisfunktion ist der digitale
Schlüssel für eine moderne Verwaltung, weil sie Ihnen die Inanspruchnahme von
digitalen Verwaltungsleistungen ermöglicht, wie beispielsweise die
elektronische Wohnsitzanmeldung und die elektronische Beantragung eines
Führungszeugnisses. Zudem werden immer mehr Anwendungen der
Online-Ausweisfunktion von privatwirtschaftlichen Unternehmen angeboten (z. B.
von Banken, Versicherungsunternehmen). Seit Sommer 2017 ist auch ein
Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden zum Zwecke der
medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten möglich.
Zum 17. Februar 2025 wurde das
PIN-Brief-Verfahren umgestellt. Der PIN-Brief, der die fünfstellige Einmal-PIN,
sog. Transport-PIN und die PUK (Nummer zur Aufhebung der PIN-Blockade, wenn Sie
Ihre PIN dreimal falsch eingegeben haben) für die Nutzung des Online-Ausweises
ab 16 Jahren enthält, wird nunmehr bei der Beantragung eines Personalausweises
durch die Personalausweisbehörde übergeben. Ab 1. Mai 2026 erhalten Personen
unter 10 Jahren keinen PIN-Brief mehr, da im Zusammenhang mit der eID-Funktion
die Altersgrenze von 16 Jahren im Zeitraum der Gültigkeit des Dokuments nicht
erreicht wird. Bei der Abholung Ihres neuen Personalausweises wird Ihnen ein
Schreiben mit dem Sperrkennwort, welches Sie zur Sperrung des Ausweises z. B.
bei Verlust benötigen, gemeinsam mit dem neuen Dokument ausgehändigt.
Für eine einsatzfähige eID-Funktion
benötigen Sie Ihre persönliche PIN, weshalb Sie die Einmal-PIN durch eine
persönliche PIN ersetzen müssen. Das können Sie selbst (z. B. mit der
AusweisApp und einem geeigneten, NFC-fähigen Smartphone) oder jederzeit in Ihrer
Behörde gebührenfrei erledigen. Es empfiehlt sich, Ihre selbstgewählte
sechsstellige PIN gleich bei der Abholung Ihres Personalausweises in der
Behörde zu setzen. Falls Sie Ihre PIN vergessen bzw. den PIN-Brief verlegt
haben, können Sie in jeder Personalausweisbehörde die Neusetzung der PIN
vornehmen lassen.
Die Online-Ausweisfunktion leistet einen
wichtigen Beitrag zur Sicherheit Ihrer Daten und zur Datensparsamkeit, denn Sie
können mit Blick auf die persönliche Geheimnummer (PIN) und das Erfordernis von
Berechtigungszertifikaten für Diensteanbieter jederzeit selbst bestimmen, ob
und wem Sie welche Daten zur Verfügung stellen.
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1
Grundgesetz sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie
16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr
zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf
Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen
und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises
abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den
Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam
aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
Die Ausweispflicht kann auch durch den
Besitz und die Vorlage eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses
erfüllt werden. Nicht dazu geeignet sind Ausweisdokumente anderer Staaten.
Die Ausweispflicht gilt außerdem für
Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, ab drei Monaten vor
der Haftentlassung.
Die zuständige Personalausweisbehörde kann
Personen von der Ausweispflicht befreien,
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin
nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder
einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich
beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
die voraussichtlich dauerhaft in einem
Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht
sind oder
die sich wegen einer dauerhaften
Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Auf Antrag ist ein Personalausweis auch
auszustellen, wenn eine Person noch nicht 16 Jahre alt ist oder wenn diese
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist, aber der Meldepflicht
deswegen nicht unterliegt, weil sie keine Wohnung in Deutschland hat (z. B.
sog. Auslandsdeutsche).
Der Personalausweis ist unterschiedlich
lange gültig:
vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6
Jahre
ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10
Jahre
vorläufiger Personalausweis höchstens: 3
Monate
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist
nicht möglich.
Zuständigkeit
Für die Ausstellung des Personalausweises
ist die Gemeinde zuständig, in der Sie für Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen
für Ihre Hauptwohnung, gemeldet sind. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
kann auch eine unzuständige Personalausweisbehörde die Ausstellung vornehmen.
Seit dem 01.01.2013 ist für
Personalausweisangelegenheiten im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm
bestimmten Auslandsvertretungen zuständige Personalausweisbehörde. Eine
Übersicht über die zuständigen Personalausweisbehörden im Ausland finden Sie unter
"Weiterführende Links". Mit Zustimmung der
Auslandspersonalausweisbehörde können Personalausweisanträge im Ausland
lebender Deutscher von Personalausweisbehörden im Inland entgegengenommen und
bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (wenn z. B. der Weg
zur zuständigen Personalausweisbehörde erheblich weiter ist als zur
unzuständigen Personalausweisbehörde).
Weitere Informationen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz;
- Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Antragssteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. gesetzlichen Vertreter (z.B. bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält) oder Betreuer;
- Vertretung durch Bevollmächtigte nicht zulässig.
- Zur Prüfung der Identität muss der Personalausweisbewerber (also auch das Kind oder der Jugendliche unter 16 Jahren) grundsätzlich persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.
aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden
bei Personalausweisbewerbern unter 16 Jahren:
bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen ab 01.01.2021
- Antragsteller ab 24 Jahren: 37,00 EUR
- Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
- Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige: Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich; aufgrund der Berücksichtigung im Regelbedarf ist eine Bedürftigkeit der Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII im Regelfall nicht mehr gegeben
- Vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR
- Anhebung der Gebühren um 13,00 EUR, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird
- Anhebung der Gebühren um 30,00 EUR bei Beantragung durch sog. Auslandsdeutsche bei – unzuständigen – Inlandspersonalausweisbehörden
- Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Vollendung des 16. Lebensjahres: gebührenfrei
- Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei älteren Ausweisen: gebührenfrei
- Ändern der PIN im Bürgeramt = Neusetzen der Geheimnummer (z. B. PIN vergessen): gebührenfrei
- Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
- Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
- Entsperren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
- Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikats: Festlegung durch jeweiligen Anbieter
-
Broschüre "Ihr Personalausweis – digital, einfach und sicher"
Flyer zu den Sicherheitsmerkmalen des Personalausweises - Design 02.08.2021
Pandemiebekämpfung - Ausweispflicht und Gültigkeit von Ausweisen
Personalausweis- und Passportal
