Reisepass; Beantragung
Der Reisepass bzw. der vorläufige Reisepass ist ein amtliches Ausweisdokument für Deutsche, der grundsätzlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird und bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden kann.
Der elektronische Reisepass (ePass) ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Inhaber eines gültigen deutsches Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.
Die Gültigkeitsdauer des Passes ist vom Alter des Antragstellers abhängig, wobei eine Verlängerung der Gültigkeit nicht möglich ist:
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
- vorläufiger Reisepass: höchstens 1 Jahr
Hinweise:
- Seit 1. November 2007 werden (ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr) zusätzlich Fingerabdrücke in den Chip des Reisepasses aufgenommen.
- Seit 1. November 2010 werden Ordens- und Künstlernamen wieder in den Reisepass aufgenommen.
- Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
- Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten, zeitlich bedingten Einzelfällen auszustellen, wenn die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren (siehe auch unter "Bearbeitungsdauer") nicht (mehr) möglich ist.
- Seit 01.03.2017 wird der Reisepass der dritten Generation mit neuen Sicherheitsmerkmalen und Materialien ausgestellt.
Zuständigkeit
Aufgrund der Corona-Pandemie bedingten Infektionsschutzmaßnahmen der Pass-/Personalausweisbehörden bzw. der sich daraus ggf. ergebenden Einschränkungen bitten wir Sie, die Möglichkeiten einer digitalen/ telefonischen Terminreservierung beim zuständigen Bürgeramt rechtzeitig wahrzunehmen, um ein gültiges Personaldokument (innerhalb des Schengenraums: Personalausweis; weltweit: Reisepass) für eventuelle Reisen zur Verfügung zu haben.
Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige Passbehörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen.
Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörde.
Mit Zustimmung der Auslandspassbehörde können Passanträge im Ausland lebender Deutscher von Passbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (wenn z.B. der Weg zur zuständigen Passbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde).
Weitere Informationen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz
- Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Passbewerber bzw. gesetzlichen Vertreter (z. B. bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält) oder Betreuer
- Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig
- Zur Prüfung der Identität muss der Passbewerber (also auch der Minderjährige) grundsätzlich persönlich bei der Passbehörde erscheinen.
aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden
bei Passbewerbern unter 18 Jahren:
bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 60,00 EUR
- vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
- Änderung eines Passes/vorläufigen Passes: 6,00 EUR
- Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR
- Zuschlag für einen Reisepass mit 48 Seiten: 22,00 EUR
Verdoppelung der Gebühren:
- Bei Ausstellung eines vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
- Bei Ausstellung eines Passes (auch schon vor Vollendung des 24. Lebensjahres), vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.