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Ladenschluss; Informationen

Rechtslage zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Bayern

In Bayern gilt nach wie vor das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes.

Zuständigkeiten

In der Anlage zur Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) sind unter lfd. Nr. 8 die Zuständigkeiten im Ladenschlussrecht geregelt.

Die Zuständigkeiten im Ladenschlussrecht sind auf verschiedene Behörden bzw. Stellen verteilt. Ansprechpartner sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) und/oder die Gemeinde.

Grundsatz

In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes. Folglich dürfen Verkaufsstellen generell werktags von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5:30 Uhr öffnen.

Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen) oder bestimmte Waren (z. B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse) abgestellt sind.

§§ 3 ff. Ladenschlussgesetz (LadSchlG)

Sonderöffnung aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen

Verkaufsstellen dürfen gem. § 14 Abs. 1 LadSchlG aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein. Die Festsetzung dieser Tage erfolgt in Bayern durch die Kommunen. Gem. § 14 Abs. 3 LadSchlG dürfen verkaufsoffene Sonntage aber nicht im Dezember angesetzt werden.

§ 14 Abs. 3 Ladenschlussgesetz (LadSchlG)

Landesverordnung, Sonntagsöffnung im Rahmen der "Kur-, Ausflugsortregelung

Nach der Bayerischen Ladenschlussverordnung, die gem. § 10 LadSchlG erlassen wurde, dürfen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- oder Wallfahrtsorten Läden zum Verkauf eines eingeschränkten Warensortiments (u. a. Devotionalien, Badeartikel, ortstypische Gegenstände) an Sonn- und Feiertagen öffnen, wenn der jeweilige Ort in der Anlage zur Ladenschlussverordnung enthalten ist.

§ 10 Ladenschlussgesetz (LadSchlG)

Verkauf von Blumen

Nach § 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen vorgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag, und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden geöffnet sein.

§ 12 Ladenschlussgesetz (LadSchlG)

Sonderöffnungszeiten

Nach derzeitiger geltender Rechtslage in Bayern können befristete Ausnahmen von allgemeinen Ladenschlusszeiten nur in den engen Grenzen des § 23 Abs. 1 LadSchlG in Einzelfällen bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das sog. „dringende öffentliche Interesse“ ist in Abgrenzung zum bloßen Privat-/Individual- oder wirtschaftlichen Interesse auf Fälle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses insbesondere eines Versorgungsbedürfnisses der Bevölkerung beschränkt und somit beispielsweise anzunehmen, wenn die Versorgung einer größeren Menschenmenge mit Nahrungsmitteln in Notstandsfällen oder bei überregionalen Großveranstaltungen mit außergewöhnlichem Besucheraufkommen abweichende Öffnungszeiten notwendig macht.

Für die Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 LadSchlG, die im öffentlichen Interesse dringend nötig werden und sich ausschließlich auf einen Regierungsbezirk beziehen, ist die jeweilige Regierung zuständig. Für Ausnahmebewilligungen, die mehr als einen Regierungsbezirk betreffen, liegt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).

Derzeit können Ausnahmeersuchen nach § 23 Abs. 1 LadSchlG hinsichtlich erweiterter Ladenöffnungszeiten einmal jährlich pro Kommune u. a. positiv beschieden werden, wenn die Veranstaltung werktags stattfindet, von der Kommune ein Ausnahmeersuchen vorliegt und der reine Shoppinggedanke nicht im Vordergrund steht, sondern in Zusammenhang mit einer kulturellen Veranstaltung zu sehen ist. Die Genehmigung abweichender Ladenöffnungszeiten kann nur für den Kernbereich der Kommune (Straßennamen sind explizit aufzuführen; ggf. mit Angabe der Hausnummer) erfolgen.

Die Informationen über das jeweilige Ereignis sind ausschließlich von den Kommunen den zuständigen Behörden mitzuteilen. Dabei hat die Kommune aus ihrer Sicht darzulegen, ob ein „dringendes öffentliches Interesse“ besteht. Eine Mitteilung eines einzelnen Unternehmens oder einer Interessengemeinschaft kann kein „dringendes öffentliches Interesse“ begründen und führt daher nicht zu einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 LadSchlG.

§ 23 Ladenschlussgesetz (LadSchlG)

Ladenschlusszeiten bei Tankstellen

§ 3 LadSchlG sieht vor, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen sowie montags bis samstags bis 6:00 Uhr und ab 20:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein müssen. Für Tankstellen gibt es eine Ausnahme von diesen allgemeinen Ladenschlusszeiten, damit der Versorgungsbedarf von Reisenden gedeckt werden kann.

Gemäß § 6 LadSchlG dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (werktags bis 6:00 Uhr und ab 20:00 Uhr, sonn- und feiertags) ist an Tankstellen lediglich die Abgabe von Reisebedarf gestattet. Gemäß § 2 Abs. 2 LadSchlG fallen unter diesen Begriff Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

§§2, 3 ff., 6 Ladenschlussgesetz

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